Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Sehr geehrte Damen und Herren
Für die Gelegenheit, zum II. Nachtrag PBG Stellung zu nehmen, danken wir Ihnen bestens. Diese Vorlage ist für den Heimatschutz sehr wichtig, engagiert er sich doch als Schutzverband für eine generationenübergreifende, kulturprägende und heimatschaffende Baukultur. Dabei steht nicht nur das kulturelle Erbe im Fokus. Unserer Organisation geht es ebenso um die Anforderungen an eine zeitgenössische Weiterentwicklung der Baukultur auf Ebene Gemeinde und Kanton.
Vor diesem Hintergrund konzentriert sich der Heimatschutz SG/AI auf die Aufgaben und Rolle der kantonalen Denkmalpflege und damit auf Art. 122 Abs. 2 PBG.
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Zum II. Nachtrag zum PBG nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir begrüssen es, dass die Gesetzesrevision Kriterien zur Beurteilung von Eingriffen in Schutzobjekte definieren will. Die Veränderung von Schutzzielen, eines Schutzumfangs, einer möglichen Entlassung aus einem Inventar oder ein baulicher Eingriff müssen aus Sicht des Heimatschutzes fachlich breit abgestützt sein. Dafür braucht es Kriterien, die zur Meinungsbildung und zur Entscheidungsfindung beitragen.
Die vorgesehene Informationspflicht der Gemeinden gegenüber der zuständigen kantonalen Stelle wird vom Heimatschutz begrüsst. Nur so wird der Kanton über entsprechende Bauvorhaben überhaupt in Kenntnis gesetzt.
Dass die zuständige kantonale Stelle aber nur mittels Rekurs gegen Entscheide der politischen Gemeinden vorgehen kann, entspricht in keiner Weise den Zielen und der Haltung des Heimatschutzes. Diese neue Bestimmung lehnen wir entschieden ab. Es zeugt von Gemeindeseite von wenig Kooperationsgeist und Verhandlungskompetenz, wenn man eine Fachstelle nicht im Dialog in der Sache dabeihaben will, sondern sie auf den Rechtsweg zwingt. Nicht nur die Verfahrensdauer wird später zu beklagen sein, sondern auch die Kosten und die Qualität der Entscheide. Die allerbesten Richterinnen und Richter können eine fachlich fundierte Entscheidung nicht ersetzen!
Der Heimatschutz bekämpft diese neue Bestimmung grundsätzlich. Falls entgegen unserer Erwartung daran festgehalten würde, müsste zwingend der Instanzenweg einer solchen Behördenbeschwerde geregelt werden. Die Vernehmlassungsvorlage hält nämlich nicht fest, ob ein allfälliger Entscheid des Verwaltungsgerichtes auch ans Bundesgericht weitergezogen werden könnte oder nicht. Auch diese fehlende Information macht deutlich, wie unsinnig die vorgeschlagene neue Regelung und die damit einhergehende Rollenzuschreibung für die kantonale Denkmalpflege ist. Die kantonale Stelle, die im heutigen System ihre Fachkompetenz mit der institutionalisierten, in der Sache allerdings leider bereits seit der letzten Gesetzesrevision marginalisierten Zustimmungserfordernis einbringt, soll neu in den Rang einer punktuellen Beschwerdeführerin gedrängt werden, statt den Gemeinden in einer sachorientierten Kooperation gegenüber zu stehen! Es zeugt von grosser Schwäche der Gemeinden, wenn sie eine in der Sache zielführende Auseinandersetzung auf Fachebene per Gesetz verhindern wollen und dafür die Richterinnen und Richter zu Entscheidungsträgern machen!
Vernehmlassung II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz PBG
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