Medienmitteilung

St.Galler Denkmalpflege-Revision wird bundesrechtlich überprüft

Die neun Schutzverbände und Organisationen, die sich von Anfang an gegen die vom St.Galler Kantonsparlament beschlossene Delegation der denkmalpflegerischen Kompetenzen an die Gemeinden gewehrt haben, lassen das revidierte Gesetz vom Bundesgericht überprüfen. Das Hauptargument ist bekannt: Vom Bund und vom Kanton geschützte Objekte dürfen nicht der Entscheidungshoheit des Kantons entzogen werden.

Heimatschutz, WWF, Pro Natura, Stiftung Landschaftsschutz, die drei Architekturverbände BSA, SIA und Werkbund, das Architekturforum Ostschweiz und Domus Antiqua Helvetica haben letzte Woche entschieden, die vom St.Galler Kantonsrat beschlossene Revision der Denkmalpflegevorschriften vom Bundesgericht überprüfen zu lassen. Dieser Weg drängt sich für die Verbände auf, weil die neuen Bestimmungen gegen das Prinzip der sachgerechten Entscheidebene verstossen. Und weil es nicht um eine politische Frage geht, haben die Gegnerinnen und Gegner auf ein Referendum verzichtet. Das neue Gesetz braucht aber eine richterliche Überprüfung.

Von Anfang an hatten die Schutzverbände und Organisationen darauf hingewiesen, dass es nicht sein kann, dass Gemeindebehörden Entscheide über Schutzobjekte des Kantons – und erst recht nicht über solche des Bundes – fällen können. Damit kann die Kantonale Denkmalpflege ihre, im Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzrecht festgeschriebene, Aufgabe nicht erfüllen. Sie hat nur noch ein Rekursrecht gegen Gemeindeentscheide und dieses beschränkt sich zudem auf Rechtsfragen. Inhaltliche Fehlentscheide einer Gemeindebehörde lassen sich mit dieser Kompetenzordnung nicht korrigieren. Damit kann der Kanton seine Hauptverantwortung für den sachgerechten Vollzug und den Schutz der Bundesobjekte nicht erfüllen. Und die Regelung widerspricht auch der von der Schweiz ratifizierten Granada-Konvention, die «wirksame Kontroll- und Genehmigungsverfahren» verlangt.

In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht weisen die Schutzverbände und Organisationen erneut auf die – selbst in der Botschaft zur Gesetzesrevision festgehaltene – Tatsache hin, dass die Mehrheit der st.gallischen Gemeinden nicht über die nötige Fachkompetenz für sachgerechte denkmalpflegerische Entscheide verfügt. Damit ist auch kein rechtsgleicher Umgang mit den Schutzobjekten im ganzen Kanton gewährleistet.

Wenn die kantonale Denkmalpflege gegen einen Gemeindeentscheid rekurrieren würde, könnte eine Gemeinde ausserdem einem solchen Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen. Dies kann zum definitiven Verlust von Schutzobjekten führen. Die Bestimmung, wonach in solchen Fällen eine Wiederherstellung «so weit noch möglich» verlangt werden kann, ist damit obsolet.

Die Schutzverbände und Organisationen sind sich bewusst, dass mit der verlangten höchstrichterlichen Überprüfung für die Gemeinden eine Rechtsunsicherheit entsteht. Sie erwarten deshalb von den Gemeinden, dass sie bis zum Entscheid über die neuen Bestimmungen den bisherigen Weg einhalten und Eingriffe an Objekten mit übergeordnetem Schutz der Kantonalen Denkmalpflege zur Zustimmung vorlegen. In diesem Zusammenhang machen sich die Schutzverbände und Organisationen gewisse Sorgen um die Handlungsfähigkeit der Denkmalpflege, die zurzeit ohne Leitung arbeitet.

Die Schutzverbände und Organisationen haben rund 20 Personen aus allen Regionen des Kantons St.Gallen gefunden, die als Eigentümerinnen und Eigentümer oder als Nachbarinnen und Nachbarn von kantonalen und bundesrechtlichen Schutzobjekten legitimiert sind, das revidierte Gesetz vom Bundesgericht überprüfen zu lassen.

Kontakt

Kathrin Hilber, 079 632 14 34

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