Stellungnahme

Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungs­gesetzes aufheben

20.456 n Pa. Iv. Candinas. Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben Vernehmlassungsverfahren


Stellungnahme Heimatschutz St. Gallen / Appenzell Innerrhoden


Sehr geehrte Damen und Herren

Die Sektion St. Gallen / Appenzell Innerrhoden des Schweizer Heimatschutzes beschäftigt sich bei ihrer Tätigkeit sowohl mit der Zweitwohnungs- wie auch mit der Raumplanungsgesetzgebung. Gerne nehmen wir unter Berücksichtigung der st. gallischen Zweitwohnungsgemeinden nachfolgend Stellung.
 

  1. ANTRAG

Auf die Vorlage betreffend Änderung von Art. 11 ZWG sei nicht einzutreten.
 

  1. BEGRÜNDUNG

Im Kanton St. Gallen sind Stand heute 6 politische Gemeinden von der Zweitwohnungsgesetzgebung betroffen: Amden, Flums, Nesslau, Pfäfers, Quarten und Wildhaus – Alt St. Johann. Von diesen 6 Gemeinden sind 4 Auszonungsgemeinden, welche aktuell über zu viel Bauland verfügen und solches  im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevisionen zurückzuzonen haben. Nicht zuletzt auch als Folge der Pandemie, der allgemeinen Nachfrage nach Immobilien und der guten Erreichbarkeit ist die Nachfrage nach Zweitwohnungen vor allem in den betroffenen Regionen Toggenburg, Flumserberg und nahe Walensee gestiegen. Mit der Möglichkeit der Erweiterung von Flächen und Wohneinheiten alter Wohnungen und der damit verbundenen Komfortsteigerung wird das Angebot von teureren Zweitwohnungen zu Lasten günstigerer Erstwohnungen erhöht. Darunter leidet die einheimische Bevölkerung, welche von der geplanten Gesetzesänderung profitieren soll und je nach Situation in Zweitwohnungsgemeinden kaum mehr bezahlbaren Wohnraum vorfindet.

Die Frage einer möglichen Standortverschiebung betrifft vor allem ausserhalb Bauzonen befindliche Wohnbauten. Bereits das Raumplanungsgesetz schliesst eine Standortverschiebung im Falle eines Wiederaufbaus altrechtlicher Wohnhäuser nicht aus. In den oben erwähnten 6 st. gallischen Zweitwohnungsgemeinden ist die Streusiedlungsweise vorherrschend. Die geplante Gesetzesänderung fördert die Tendenz zum Abbruch und Wiederaufbau alter Bausubstanz. Das ist insbesondere im Falle der in den oben erwähnten 6 Zweitwohnungsgemeinden zahlreich vorhandenen regionaltypischen Bauten unerwünscht und weder im Sinne der Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes noch im Sinne nachhaltigen und energieeffizienten Bauens.

Es ist kaum zu übersehen, dass die Initiative zur Gesetzesänderung aus dem Touristikkanton Graubünden mit gehörigen Problemen unbezahlbaren Erstwohnraums als Folge überbordender Zweitwohnungspreise stammt. Die beantragte Revision von Art. 11 ZWG wird daran nichts ändern. Hingegen dürfte die lokale Bauwirtschaft von einem Aufschwung profitieren.

Der vorgeschlagene Gesetzestext begünstigt offensichtlich die Nachfrage nach Zweitwohnungen. Dies widerspricht Art. 75 Abs. 1 BV, welcher die Gemeinden verpflichtet, den Gesamtbestand ihrer Wohnungen und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossflächen auf 20% zu senken.
 

Freundliche Grüsse
Heimatschutz SG/AI

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Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben Vernehmlassungsverfahren
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